Quellensteuerkennzeichen werden nun automatisch gesetzt
Beim Anlegen einer PS-M-Anordnung für einen quellensteuerpflichtigen Lieferanten wird das Quellensteuerkennzeichen nicht gesetzt.
Wenn die Quellensteuerbefreiung des Lieferanten abgelaufen ist, kann es sein, dass das Erfassen eines Belegs nicht erlaubt ist.
Dabei können die folgenden Nachrichten der Nachrichtenklasse 7Q (zu finden in den Views V_T100C und T100S, Funktionsbaustein CUSTOMIZED_MESSAGE) ausgegeben werden:
011: Bitte geben Sie ein gültiges Datumsintervall in Zeile & an.
321: Quellensteuerbetrag übersteigt den Betrag der Debitor/Kreditor Pos. &
322: Quellensteuerbetrag ist gleich dem Betrag der Debitor/Kreditor Pos. &
331: Quellenst.basisbetrag übersteigt den Betrag der Debitor/Kreditor Pos. &
332: Quellensteuerinformationen werden nicht berücksichtigt
333: Kreditor & unterliegt der Quellensteuer
334: Debitor & unterliegt der Quellensteuer
336: Kreditor & ist quellensteuerbefreit bis & (Typ &, Rate &%)
338: Quellensteuerinformationen werden nicht berücksichtigt
339: Quellenst.-befreiung für Kreditor & ist am & abgelaufen (Typ &, Rate &%).
454: Die Quellensteuerberechnung hat sich geändert!
Lösung
Nach dem Erfassen einer PS-M-Anordnung wird nun das Quellensteuerkennzeichen nachträglich per Batch-Input im Beleg gesetzt.
Beim Anlegen einer PS-M Anordnung wird geprüft, ob der angegebene Lieferant quellensteuerpflichtig ist.
Wenn dies der Fall ist, wird nach dem Anlegen der Anordnung das Quellensteuer-Customizing ausgewertet und die dort hinterlegten Quellensteuerkennzeichen in die Anordnung übernommen.
Quellensteuerbeträge werden nicht explizit errechnet.